(1) Die vorliegenden AEB gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Maschinenbau Leicht GmbH, 96103 Hallstadt (nachfolgend „MBL“), mit ihren Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferant“).
(2) Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und inso-weit Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (ein-schließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vor-rang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Ver-trag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Liefe-rant uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Unsere Bestellung gilt mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen.
(2) Wenn der Lieferant auf eine Anfrage von MBL hin ein Angebot unterbreitet, so hat er sich darin bezüglich Art, Menge und Beschaffenheit genau an unsere Anfrage zu halten und uns im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Uns gegenüber abgegebene Angebote erfolgen stets kostenlos. Dies gilt auch, soweit der Lieferant Proben, Musterentwürfe, Skizzen oder ähnliches erstellt und übermittelt.
(3) Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von spätestens drei Tagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen.
(1) Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Abs. 3 bleiben unberührt.
(3) Ist der Lieferant in Verzug, können wir gemäß gesetzlichen Vorgaben Ansprüche geltend machen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden ent-standen ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(1) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands grundsätzlich „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Hallstadt zu er-folgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein und/oder Zeugnisse unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.
(5) Wir weisen unsere Lieferanten darauf hin, dass eine Bewertung der Beschaffung von Produkten, Einrichtungen und Dienstleistungen, die einen wesentlichen Einfluss auf unseren Energieeinsatz haben, teilweise auf der energiebezogenen Leistung basiert. Hierbei erwarten wir von unseren Lieferanten aktive Unterstützung in Bezug auf eine mögliche Optimierung des Energieverbrauchs.
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Gesamtpreis der Bestellung alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkos-ten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) mit ein.
(3) Der vereinbarte Preis ist grundsätzlich innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank ein-geht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
(6) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechts-kräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Ge-genüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendi-gung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Stoffe und Materialien (z.B. Soft-ware, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beige-stellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, sodass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
(4) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zah-lung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreis-zahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts).Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbe-halts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Be-triebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Verein-barung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferant oder vom Hersteller stammt.
(3) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneinge-schränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahr-lässigkeit unbekannt geblieben ist.
(4) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 30 Arbeitstagen beim Lieferant eingeht.
(5) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferant aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatz-haftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(6) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangel-freien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferant Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss ver-langen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vor-her, unterrichten.
(7) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die permanente Qualitätssicherung seiner Ware durch Anwendung eines geeigneten Qualitätssicherungssystems, z. B. DIN EN ISO 9001 ff oder gleichwertiger Art bzw. sonst geeignete Qualitätsprüfungen und -kontrollen während und nach der Fertigung seiner Waren zu gewährleisten. Über diese Prüfung hat er eine Dokumentation zu erstellen. Die entsprechenden QM-Zeugnisse sind MBL auszuhändigen.
(2) Der Lieferant schuldet Bevorratung von Ersatzteilen für die Waren für den Zeitraum der erfahrungsgemäßen Lebensdauer der Ware. Im Falle von auf die Waren bezogenen Produktänderungen und/oder Produktabkündigungen, ist der Lieferant verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Weiterbelieferung zu ergreifen und uns unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung darüber zu informieren.
(3) Der Lieferant muss Änderungen betreffend Materialzusammensetzung, Produkt-beschreibung, Testmethoden und -equipment, vorgeschriebener Lagerbedingungen, sicherheitsrelevanter Änderungen des Sicherheitsdatenblatts, unaufgefordert anzeigen, soweit die Änderung für uns von Bedeutung sein kann.
(4) Zu diesem Zweck hat sich der Lieferant regelmäßig bei seinen Vorlieferanten nach geplanten Produktänderungen/-abkündigungen zu erkundigen, uns über mögliche Alternativprodukte zu unterrichten und uns die diesbezüglichen Datenblätter, Muster etc. unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Ab Eingang einer Änderungs-/Abkündigungs-mitteilung erhalten wir noch mindestens sechs Monate die Option, eine letzte Bestel-lung zu den zum Zeitpunkt des Eingangs der Änderungs-/Abkündigungsmitteilung geltenden Konditionen bei dem Lieferanten zu platzieren. Verletzt der Lieferant diese Pflicht, ist er uns zum Ersatz eines hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lie-ferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferant zu verlangen, die wir unse-rem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (ein-schließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 2, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb einer Frist von 5 Tagen und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(1) Der Lieferant hat zudem in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die Waren den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Insbesondere sind die in den Waren enthaltenen Stoffe, soweit unter den Bestimmungen der REACH-Verordnung erforder-lich, vorregistriert bzw. registriert. Der Lieferant stellt uns entsprechend den Bestimmungen der REACH-Verordnung Sicherheitsdatenblätter und weitergehende erforder-liche Informationen unaufgefordert zur Verfügung. Insbesondere sind Beschränkun-gen und/oder Verbote von Stoffen bzw. Verwendungen und etwaige Gehalte von Stof-fen auf der Kandidatenliste (SVHC) zu beachten und mitzuteilen. Die Informationen sind an [email protected] zu richten.
(2) Chemische Rohstoffe sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 („CLP-Verordnung“) einzustufen, zu etikettieren und zu verpacken.
(3) Der Lieferant hat zudem in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zu liefernden Waren oder Teile davon uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („RoHS“) in der jeweils geltenden Fassung sowie den in Umsetzung dieser Richtlinie innerhalb der Europäischen Union erlassenen nationalen Vorschriften entsprechen und für RoHS-konforme Fertigungsprozesse geeignet sind.
(4) Der Lieferant stellt sicher, dass er keine Materialien oder Produkte liefert, die Zinn, Tantal, Wolfram und Gold beinhalten und in Konfliktminen der Demokratischen Re-publik Kongo gewonnen wurden.
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche drei Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt ent-sprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unbe-rührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Ver-jährungsfrist führt.
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist aus-schließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hallstadt. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder wer-den, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
Hallstadt, September 2019