AGB

AGB.

Erklärung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltung

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Leicht (Lieferer) erfolgen ausschließlich zu den folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Davonabweichenden Einkaufs- und andere allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (Besteller) wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns nur, wenn wir sie in Schrift- oder Textform anerkannt haben. Durch die Ausführung des Auftrages und die Annahme der von uns gelieferten Waren bestätigt der Kundesein Einverständnis mit unseren Bedingungen.

2. Angebot und Lieferung

Unsere Angebote sind, soweit sie nicht befristet sind, stets freibleibend; maßgebend für den Umfang der Lieferung sind unsere Auftragsbestätigungen in Schrift- oder Textform. Durch Übersendung der Auftrags-bestätigung in Schrift- oder Textformkommt der Vertrag zustande. Bei Angeboten mit zeitlicher Bindung und einer bestimmten Annahmefrist ist unser Angebot maßgebend, wenn keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen müssen durch uns in Schrift- oder Textform bestätigt werden. Konstruktions- und Gewichtsänderungen, soweit sie dem technischen Fortschrittdienen, behalten wir uns vor. Zeichnungen und Unterlagen, die dem Angebot beigefügt sind, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des Empfängers und dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind unverbindlich und geben keinen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadensersatz.

3. Preise und Zahlung

Alle Preise gelten ab unserem Werk. Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer und Verpackungskosten; es gelten die jeweiligen Steuern und Kosten bei Lieferung und Abnahme. Sofern sich wesentliche Grundlagen der Kalkulation ändern, behalten wir uns Preisanpassungen vor. Der Rechnungsbetrag wird nach Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes in Schrift- oder Textform vereinbart ist. Bei Zahlungszielüberschreitungen behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Besteller ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens und Einflussbereichs des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller unverzüglich mitteilen. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Besteller bleibt weiterhin zur Tragung der Lagerkosten verpflichtet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme

Soweit nicht anders vereinbart, geht die Gefahr, auch bei Teillieferungen, mit dem Versand auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die vom Besteller zu vertreten sind, so geht die Gefahr, vom Tage der Versandbereitschaft an, auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers schließen wir auf seine Kosten für die Sendung eine Versicherung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie gegen sonstige versicherbare Risiken ab. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies vereinbart ist oder sich aus der Natur des Auftrages ergibt. Der Besteller ist auch bei Teillieferungen zur Abnahme verpflichtet. Wir sind zur Abrechnung über Teilleistungen berechtigt

6. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung mit dem Besteller unabhängig vom Rechtsgrund unser Eigentum. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware widerruflich im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Siche-rung aller Ansprüche nach Abs. 1 dieser Ziffer 6. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung Dritten zwecks Zahlung an uns bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen sowie uns den Dritten zu benennen, um unmittelbar unsere Ansprüche geltend zu machen.
Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden und mit anderen Gegen-ständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt für uns. Wir werden unmittelbar Eigentümer der durch Verarbeitung oder Umbildung hergestellten Sache. Die verarbeitete oder umgebildete Sache gilt als Vorbehaltsware. Der Besteller hat unsere Vorbehaltsware getrennt aufzubewahren oder zu bezeichnen. Für den Verlust unseres Eigentums haftet der Besteller unbeschadet unserer Forderung.
Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Der uns abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor den übrigen Forderungen.
Wird unsere Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderungen, die ihm als Vergütung für die Verbindung zustehen, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es besonderer Erklärungen bedarf. Für die Höhe der abgetretenen Forderungen gilt der vorangegangene Absatz entsprechend. Wir nehmen die Abtretung bereits jetzt an.
Zu anderen als den oben genannten Verfügungen über die Vorbehaltsware insbesondere zu Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen ist der Besteller nicht befugt. Er hat uns jede Beeinträchtigung der Rechte an den in unserem Eigentum stehenden Gegenständen unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen. Der Besteller verliert sein Recht zum Besitz mit der Verletzung der vorstehenden Pflichten. Er ist uns über die Restschuld hinaus zum Schadenersatz verpflichtet, falls wir unsere Ware nicht mehr er-langen können. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

7. Gewährleistung

Für Mängel unserer Lieferungen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt: Unsere Angaben zum Liefergegenstand und zum Verwendungszweck, z.B. über Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, Temperaturen etc. stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kenngrößen dar und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie sind unverbindliche Richtwerte und gelten nur insoweit als zugesichert, als sie mit dem Kunden für dessen speziellen Einsatzzweck und den hierfür vom Besteller freigegebenen Musterwerken entsprechen. Weichen wir hiervon geringfügig ab, ohne dass dem Besteller mehr als unerhebliche Nachteile entstehen, stehen dem Besteller keine Gewährleistungsrechte zu.
Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Etwaige offene oder versteckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch am 6. Werktag nach Kenntniserlangung der Mangelhaftigkeit zu melden. Alle Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, bzw. neu zu erbringen, wenn bereits bei Gefahrübergang ein Mangelvorlag. Ist die Beanstandung berechtigt, tragen wir die Kosten der Nacherfüllung und die Versandkosten maximal in Höhe des Auftragswertes. Eingebaute Ersatzteile werden unser Eigentum im Rahmen des bestehenden Eigentumsvorbehalts nach Ziffer 6. Die ausgebauten mangelhaften Ersatzteile werden mit dem Ausbau wieder unser Eigentum. Der Besteller hat uns für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr großer Schäden hat der Besteller mit unserer vorherigen Zustimmung das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Ein Recht des Bestellers aus Minderung oder Rücktritt ist nur gegeben, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach Mahnung nicht rechtzeitig erfolgte oder nach 3 erfolglosen Nacherfüllungsversuchen endgültig fehlgeschlagen ist. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Diese gelten als an den Besteller abgetreten. Gewährleistungsrechte bestehen nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung bzw. Lagerung, fehlerhafter Montage durch den Besteller oder Dritte, eigenmächtige Instandsetzungsversuche und Änderungen, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nach-lässige Behandlung oder infolge äußerer Einflüsse entstehen, die nicht in unseren Verantwortungsbereich fallen. Gewährleistungsrechte verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Bei Teillieferungen gilt die 12-Monats-Frist für jede Lieferung gesondert und beginnt jeweils ab Erhalt der Teillieferung. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Für die nachgebesserte Sache oder das Ersatzstück, bzw. die neu erbrachte Leistung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

Wir haften dem Besteller gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.In sonstigen Fällen haften wir – soweit in Abs. 3 dieser Ziffer 8 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens (keine Haftung für Mangelfolgeschäden). In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 dieser Ziffer 8 ausgeschlossen. Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen nach dieser Ziffer 8 unberührt.9. Schlussbestimmungen. Die Vertragsbeziehungen mit uns unterliegen, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus den Vertragsbeziehungen mit uns ist, soweit gesetzlich zulässig, unser Geschäftssitz. Wir sind aber auch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben. Soweit diese Liefer- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen und dem Zweck dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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